Unterwerfungserklärung Safe Sport Code
Unterwerfungserklärung unter den Safe Sport Code und dessen Verhaltensrichtlinien
Die Lizenzinhaberin/Der Lizenzinhaber , ,
erklärt gegenüber dem Deutschen Skiverband e.V. und seiner Gesellschaften (im Folgenden „DSV") Folgendes:
Präambel
Der Deutsche Skiverband tritt jeglicher Form von Gewalt entschieden entgegen. Der Umgang mit interpersonaler Gewalt im DSV ist im Safe Sport Code - dem Regelwerk gegen interpersonale Gewalt im DSV und dessen Verhaltensrichtlinien geregelt. Kern des Safe Sport Codes ist der Schutz vor interpersonaler Gewalt in allen Erscheinungsformen, also körperliche, psychische und sexualisierte Gewalt, Machtmissbrauch, Diskriminierung, Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung (Verbot) sowie Vernachlässigung.
Als Ansprechpartner steht die DSV-Anlaufstelle Safe Sport oder der Good-Governance-Beauftragte sowie das anonyme Hinweisgebersystem einer anderen für die Entgegenahme von Hinweisen zuständigen Stelle innerhalb des DSV für allgemeine Informationen sowie individuelle Beratung zur Verfügung. Hinweise auf Verstöße gegen den Safe Sport Code können an die zuvor genannten Anlaufstellen gerichtet werden.
Verhaltensanforderungen und Verpflichtungen an den Lizenzinhaber:
1. Der Lizenzinhaber richtet sein Verhalten nach den Grundsätzen des Safe Sport Codes des DSV und dessen Verhaltensrichtlinien. Er erkennt den Safe Sport Code des DSV einschließlich der Verhaltensrichtlinien in der jeweils gültigen Fassung als für sich verbindlich an und unterwirft sich diesen. Die jeweils gültige Fassung ist auf der Homepage des DSV unter www.deutscherskiverband.de/safe-sport einsehbar und wird dem Lizenzinhaber auf ausdrücklichen Antrag in Textform ausgehändigt.
2. Dem Lizenzinhaber ist bewusst, dass sich die erklärte Bindung an den Safe Sport Code auch auf nachträgliche Änderungen des Safe Sport Codes bezieht. Der DSV wird auf seiner Homepage frühzeitig über jeweilige Änderungen am Safe Sport Code informieren.
3. Bei einem schuldhaften Verstoß gegen den Safe Sport Code im Rahmen der von der Lizenz umfassten Tätigkeit des Lizenzinhabers richten sich die Verhängung von Sofortmaßnahmen sowie Disziplinarmaßnahmen einschließlich des Lizenzentzugs nach §§ 3 f., 5 II und III sowie 11b) der RSO in Verbindung mit dem SSC des DSV. Der Lizenzinhaber akzeptiert den Sanktionskatalog in Art. 11 Safe Sport Code sowie das Verbot interpersonaler Gewalt in Art. 5 Safe Sport Code und das Gebot einer Meldepflicht in Art. 6 Safe Sport Code.
4. Zuständig für die Verhängung von Disziplinarmaßnahmen einschließlich des Lizenzentzugs ist der DSV-Rechtsausschuss. Gegen die Entscheidung des DSV-Rechtsausschusses kann nach Art. 12 Safe Sport Code Rechtsmittel eingelegt werden. Im Übrigen gilt die Rechts- und Schiedsordnung des DSV.
Bitte lies die Erklärung bis zum Ende, um fortzufahren.