Stand des sportrechtlichen Verfahrens: Kein Olympiastart für Victoria Carl
25.11.2025
Im sportrechtlichen Verfahren gegen die deutsche Langläuferin Victoria Carl wegen des Verdachts eines Dopingverstoßes bleibt die Athletin weiterhin vorläufig vom Trainings- und Wettkampfbetrieb ausgeschlossen. Nach aktuellem Verfahrensstand ist eine Teilnahme am kommenden Wettkampfwinter sowie an den Olympischen Winterspielen 2026 in Mailand-Cortina ausgeschlossen. Darüber hinaus können angesichts des komplexen Sachverhaltes im laufenden Verfahren derzeit keine weiteren inhaltlichen Angaben gemacht werden.
Victoria Carl

Die vergangenen Monate waren für Victoria Carl mit hohen persönlichen Belastungen verbunden. "Es war bereits eine sehr harte Zeit, in der ich immer gehofft habe, dass sich noch alles zum Guten wenden könnte", erklärte Carl. "Es fällt mir nach wie vor schwer zu akzeptieren, dass eine Unachtsamkeit und eine falsche medizinische Behandlung nun dazu führen, dass mein Olympiatraum zerplatzt. Gleichzeitig hoffe ich auf eine zeitnahe und angemessene Entscheidung, die mir zumindest eine realistische Fortsetzung meiner Karriere ermöglicht. Ich werde in den kommenden Monaten weiterhin voll motiviert trainieren und versuchen, mich bestmöglich in Form zu halten. Ich bitte außerdem um Verständnis, dass ich mich bis auf Weiteres nicht weiter zu diesem Thema äußern will, da ich keinesfalls möchte, dass dies die Berichterstattung über die sportlichen Leistungen meiner Teamkolleginnen und -kollegen beeinträchtigt."

Der Deutsche Skiverband steht in engem Austausch mit allen zuständigen Stellen. Ziel bleibt ein transparentes, sachgerechtes und faires Verfahren unter Wahrung der Persönlichkeitsrechte der Athletin.

Hintergrund zum Fall: Victoria Carl hatte im März 2025 am letzten Tag der Militär-Weltmeisterschaften erhebliche gesundheitliche Probleme, in Folge derer ihr der zuständige Bundeswehr-Arzt einen Hustensaft verordnete. Bei einer nachfolgenden Dopingkontrolle wurde eine verbotene Substanz nachgewiesen, die Bestandteil dieses Hustensafts war. Der behandelnde Arzt hat die medizinische Verordnung des Medikaments durch ihn bestätigt und insoweit die Verantwortung übernommen. Die sportrechtliche Bewertung konzentriert sich nunmehr auf die Frage, ob und in welchem Umfang die Athletin verpflichtet war, diese Verordnung im Hinblick auf das Dopingregelwerk zu überprüfen.